Und was sagt die Steuerfrau?

Und was sagt die Steuerfrau?

Von der faktischen und praktischen Nutzung unberührt ist der steuerlich relevante Tatbestand der gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs. Der entsteht aus betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten und damit aus einem nachweislich rein geschäflichen Einsatz.

Zu einem steuerlichen Ansatz des Fahrzeugs kommt es genau dann, wenn durch Aufzeichnung [sic] nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die "Steuerfrauen und Steuermänner" sprechen da vom notwendigen Betriebsvermögen. Diese Aufzeichnung muss dann mindestens einen repräsentativen Zeitraum, sagen wir mal von drei Monaten, umfassen. Dabei ist es aber nicht erforderlich oder gar zwingend, ein Fahrtenbuch zu führen, sofern sich die erforderlichen Informationen auch aus anderen Unterlagen ermitteln lassen, z.B. dem Terminkalender.

Mit und ohne Fahrtenbuch
Sinnvoll ist die Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten mittels Fahrtenbuch dennoch, um Ärger aus dem Weg zu gehen und auch um selbst korrekt "Buch" führen zu können. Auch Ihre Finanzbeamtin bzw. Ihr Finanzbeamter wird es zu schätzen wissen. Fragen Sie sie ruhig! Meist werden Sie hilfreiche Auskunft erhalten.

Was aber ist, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges so zwischen 10% und 50% und damit unter dieser Hälfte liegt? Nun, dann reden die "Steuerleute" von einem sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen. Ein schwieriges Wort, das es einem auch abrechnungsseitig schwerer macht. Denn dann sind die betrieblichen Aufwendungen nur in Höhe des tatsächlichen Anteils als Betriebsausgaben anzusetzen. Kosten wie Treibstoff, Reparaturen, Steuern, Versicherungen etc sind dann einzeln fein und ordentlich aufzuzeichnen, da diese Betriebsausgaben nur aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen als solche geltend gemacht werden können.

Alternativ und wesentlich einfacher können die Kosten pauschal mit 0,30 € pro betrieblich gefahrenen KM des privaten Fahrzeuges als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.


Investitionsabzug
Bei der steuerlichen Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG indessen ist von vornherein klar, dass es sich um ein notwendiges Betriebsvermögen handeln muss. Dies ist im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr durch ein lückenloses Fahrtenbuch nachzuweisen. Die private Nutzung des Fahrzeuges darf 10% nicht überschreiten, ansonsten wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend verwehrt. Doch auch hier kann man einen Vorteil nutzen, denn es heißt im Gesetz, dass die private Nutzung in den ersten beiden Kalenderjahren [sic] des Neuwerwerbs – also günstigstenfalls 13, maximal 24 Monate - zu 10 Prozent zulässig ist. Hier sind 11 Monate drin, wenn man im Dezember kauft. Ein gutes Argument für den Reisemobil- und Kfz-Handel zur Weihnachtszeit.

Ohne Führung eines Fahrtenbuches in den ersten beiden Jahren ab Anschaffung, greift die 1%-Regel, die dazu führt, dass kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden darf, gleiches gilt für die Sonderabschreibung nach § 7g EStG. In jedem Fall sollten Sie auch dazu Ihren Steuerberater konsultieren. Denn trotz sorgfältigerRecherche, sind diese wie alle Angaben hier ohne Gewähr. Da ist der Fachmann wirklich gefragt.

Fazit
Wir lernen, dass ein Fahrtenbuch bei Geschäftsfahrzeugen nicht immer Vorschrift ist. Es kommt drauf an. Die Zulassung von Geschäftsfahrzeugen wie umgekehrt auch der Besitz eines Büromobils begründen noch lange keine gewerbliche Nutzung. Zu Recht, warum auch sollte der Staat und mit ihm der Steuerzahler Autos anderer Leute subventionieren, wo er schon genug teuere Karossen als Abschreibungsmodell finanziert.

Andererseits kann aber auch jedes normale Reisemobil geschäftlich genutzt werden, wenn es aus nachweisbaren Gründen für Arbeit und Geschäft erforderlich ist. Somit kann es als ein "Betriebsmittel" - im engeren Wortsinn - steuerlich geltend gemacht werden wie oben skizziert. Es sei denn beispielsweise, man versucht als Metzger die 14tägige Auslieferung einer Frikadelle nach Südspanien geschäftlich zu begründen.

Die „Kraftfahrzeugsteuer“ jedenfallls ist kein Motiv und schon gar kein wirtschaftlich lukratives, um einen Kastenwagen als SO.KFZ.BUEROFZ zulassen zu wollen. Denn zum Reisemobil gibt es steuerlich keine Unterschiede, weil nach Gewicht besteuert wird. Wohl aber kann der versicherungstechnische Aspekt lukrativ sein, denn hier gibt es erhebliche Einsparungen gegenüber dem PKW, wie dem Web zu entnehmen ist, z.B. der "Gaskutsche". Für die Versicherungen hingegen ist der Aspekt der betrieblichen gewerblichen Nutzung minder bedeutsam.

Also gilt auch hier, den Aufwand gegen die laufenden Kosten zu stellen. Zudem muss ein Bedarf gegeben sein. Und machen Sie es wie ich: fragen Sie Ihre Steuerfrau. Die kann rechnen. Ich kann nur schreiben.